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   OLG Hamm, 07.09.1999 - 15 W 173/99   

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https://dejure.org/1999,1760
OLG Hamm, 07.09.1999 - 15 W 173/99 (https://dejure.org/1999,1760)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.09.1999 - 15 W 173/99 (https://dejure.org/1999,1760)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. September 1999 - 15 W 173/99 (https://dejure.org/1999,1760)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2233; BeurkG §§ 31, 22
    Formunwirksamkeit eines notariellen Testaments bei

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen eines notariell errichteten Testaments unter Berücksichtigung der Sprechunfähigkeit des Erblassers; Ausgestaltung des Rechtsschutzes gegen die Erteilung eines Erbscheins

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2233 Abs. 3
    Beurkundung eines Testaments bei Sprechunfähigkeit des Erblassers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB § 2233; BeurkG §§ 31, 22
    Formunwirksamkeit eines notariellen Testaments bei sprechunfähigem Erblasser

Verfahrensgang

  • AG Unna - 6 VI 203/98
  • LG Dortmund - 9 T 204/99
  • OLG Hamm, 07.09.1999 - 15 W 173/99

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 703
  • Rpfleger 2000, 20
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 07.09.1999 - 15 W 173/99
    Unschädlich ist es allerdings, wenn ein Erblasser sprachliche Erklärungen zu einzelnen Punkten durch Zeichen oder Gebärden unterstützten oder ersetzen muß (BGHZ 37, 79 = NJW 1962, 1149; BayObLGZ 1968, 268 = DNotZ 1969, 301; MK/BGB/Burkart, 3. Aufl., § 2233 Rdnr. 10).
  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

    Auszug aus OLG Hamm, 07.09.1999 - 15 W 173/99
    Die von der weiteren Beschwerde herangezogene jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1999, 1853) betrifft ausdrücklich nur den Fall einer Doppelbehinderung des Erblassers, der sowohl sprech- als auch schreibunfähig war und dem deshalb nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB die Möglichkeit zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung verwehrt war.
  • BGH, 15.12.1955 - II ZR 204/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamm, 07.09.1999 - 15 W 173/99
    Eine Umdeutung dieser Erklärung in ein Testament, wie sie der weiteren Beschwerde entsprechend dem Rechtsgedanken des § 140 BGB vorschwebt, scheitert bereits daran, daß die Anordnung des Erblassers für die Totenfürsorge nicht etwa unwirksam ist und zudem als Ergebnis einer Umdeutung das Ersatzgeschäft in seinen rechtlichen Wirkungen nicht weiterreichen darf als das (gedacht) unwirksame Rechtsgeschäft (BGHZ 19, 269, 275; Palandt/Heinrichs, aaO, § 140 Rdnr. 6).
  • BGH, 18.04.1956 - IV ZB 18/56

    Vorbescheid im Erbscheinverfahren - §§ 2353, 2359 BGB, § 19 FGG

    Auszug aus OLG Hamm, 07.09.1999 - 15 W 173/99
    Die Rechtsmittelfähigkeit des vom Amtsgericht erteilten Vorbescheides ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGHZ 20, 255; Keidel/Winkler, FG, 14. Aufl., § 84 Rdnr. 2).
  • BayObLG, 07.04.1989 - BReg. 1a Z 9/88

    Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins an ein katholisches Kinderheim

    Auszug aus OLG Hamm, 07.09.1999 - 15 W 173/99
    Es entspricht einhelliger Rechtsprechung, daß die Feststellung des Testierwillens auf der Grundlage der Auslegungsvorschrift des § 133 BGB, nicht jedoch derjenigen des § 2084 BGB zu erfolgen hat (BayObLGZ 1970, 173; NJW-RR 1989, 1092; Palandt/Edenhofer, aaO, § 2247 Rdnr. 3).
  • OLG Köln, 22.04.1994 - 19 U 173/93

    Wirksamkeit eines mündlich errichteten Testaments; Sprachunvermögen des

    Auszug aus OLG Hamm, 07.09.1999 - 15 W 173/99
    Denn die in die notarielle Urkunde dazu aufgenommenen Angaben sind in nicht nachvollziehbarer Weise in sich widersprüchlich, indem es einerseits eingangs heißt, der Erblasser vermöge nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu sprechen, während der anschließende Text der Urkunde dahin lautet, der Erblasser habe dem Notar mündlich seinen Willen wie nachfolgend erklärt (vgl. dazu OLG Köln MDR 1994, 806 = BWNotZ 1996, 16).
  • BGH, 21.05.1951 - IV ZR 11/50

    Keine Testamentserrichtung durch Zeichengebung

    Auszug aus OLG Hamm, 07.09.1999 - 15 W 173/99
    Ein Erblasser vermag dann hinreichend zu sprechen, wenn er seinen letzten Willen in der Lautsprache verständlich machen kann, wenn er lautlich Worte bilden kann, die von den mitwirkenden Personen verstanden werden (BGHZ 2, 172 = DNotZ 1952, 175).
  • RG, 25.09.1924 - IV 25/24

    1. Mängel einer öffentlichen Urkunde. 2. Über die Erfordernisse eines durch

    Auszug aus OLG Hamm, 07.09.1999 - 15 W 173/99
    Möglich ist allenfalls der Beweis, daß der Notar die sich aus der Urkunde ergebende Überzeugung in Wahrheit nicht gehabt habe (RGZ 108, 397, 402; OLG Köln MittRhNotK 1995, 269, 271; Senatsbeschluß vom 26.07.1989 15 W 72/89 - MK/BGB/Burkart, aaO, § 2233 Rdnr. 11; Staudinger/Firsching, BGB, 12. Auflage, § 2233 Rdnr. 10; Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag, 2. Auflage, § 2233 BGB Rdnr. 24).
  • OLG Hamm, 26.02.2002 - 15 W 385/01

    Voraussetzungen der Wirksamkeit des notariell beurkundeten Testaments eines

    Die Voraussetzungen für die Formwirksamkeit eines zur Niederschrift eines Notars errichteten Testaments eines sprechbehinderten Erblassers beurteilen sich im Ausgangspunkt nach den §§ 2232 S. 1, 2233 Abs. 3 BGB (Senat FamRZ 2000, 703; FGPrax 2000, 151 = NJW 2000, 3362).
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